Chili COACHING: Endlich wieder Präsenz Seminare: Wirkungsvolles Selbst- und Zeitmanagement in Essen

Endlich wieder Präsenz Seminare: Wirkungsvolles Selbst- und Zeitmanagement in Essen

Seminar in Präsenz – endlich kann das wieder stattfinden. Selbst- und Zeitmanagement war das perfekte Thema für den Auftakt!

Das Seminar wirkungsvolles Selbst- und Zeitmanagement für die DVAG in Essen im mintrop Landhotel bei tollem Wetter mit direktem Zugang zu einer Terrasse und Wiese – da macht Austausch in der Gruppe vor Ort, gemeinsam Inhalte erarbeiten und Transfer auf die eigenen Herausforderungen herstellen doch wieder doppelt so viel Freude.

Herrlich! Es tut so gut, mal wieder reale Menschen zu treffen!

Wirkungsvolles Selbst- und Zeitmanagement über 2 Tage – da konnten richtig viele tolle Diskussionen entstehen, Austausch darüber, wie es die anderen machen, ausprobieren, sich gegenseitig inspirieren und bestärken.

Was ist derzeit erlaubt?

Für Seminare: Neue Regelungen in drei Inzidenzstufen

Bei Inzidenzwerten von über 100, die es aktuell in Nordrhein-Westfalen nur noch in einer einzigen kreisfreien Stadt gibt, gelten wie bisher auch die Regelungen der Notbremse. Bei Inzidenzwerten in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt von stabil unter 100 bis 50,1 gelten bereits seit dem 15. Mai zahlreiche Öffnungsschritte; diese werden in der nun erfolgten Überarbeitung der Coronaschutzverordnung der Stufe 3 zugeordnet und an einigen Stellen erweitert. Die neue Stufe 2 gilt für Kreise und kreisfreie Städte mit Inzidenzwerten von 50 bis 35,1. Die neue Stufe 1 gilt für Kreise und kreisfreie Städte mit Inzidenzwerten von 35 oder weniger.

Folgende 3 Stufen sieht die Coronaschutzverordnung ab 28. Mai vor:

Stufe 3
Inzidenz 100-50,1
Stufe 2
Inzidenz 50-35,1
Stufe 1
Inzidenz ≤ 35
Außerschulische Bildung Präsenzunterricht ohne Begrenzung nach Personen oder Inhalten, innen mit Test
Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten innen mit 5 Personen
Präsenzunterricht mit Test ohne Mindestabstände bei festen Sitzplätzen mit Sitzplan
Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten innen mit 10 Personen mit Test
ohne Maske am
festen Sitzplatz
wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: auch innen ohne Test

Quelle: Land NRW

Seminar = Bildungsangebote:

NRW-Verordnung vom 28.5.2021:

§ 11
Bildungsangebote
(1) Die Zulässigkeit von Bildungsangeboten und Prüfungen öffentlicher, kirchlicher oder privater Einrichtungen und Organisationen, die nicht unter die Regelungen der Coronabetreuungsverordnung fallen, sowie von Angeboten der Selbsthilfe richtet sich nach den folgenden
Vorschriften. Praktische Ausbildungsabschnitte sind unter Berücksichtigung der Vorgaben für
den jeweiligen Praxisbereich zulässig.
(2) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 3 sind nur zulässig:
1. Bildungsangebote und Prüfungen im Freien sowie
2. Bildungsangebote und Prüfungen in geschlossenen Räumen mit einem Negativtestnachweis
oder einem gemeinsamen beaufsichtigten Selbsttest für die an dem Bildungsangebot und –
ab dem 7. Juni 2021 – auch für die an der Prüfung teilnehmenden Personen, wobei
a) der musikalische Unterricht mit Gesang oder Blasinstrumenten in geschlossenen Räumen nur in Gruppen von höchstens fünf Personen und nur in vollständig durchlüfteten
Räumen durchgeführt werden darf und
b) es bei mehrtägigen Bildungsangeboten in festen Lerngruppen ausreichend ist, wenn zu
Beginn und dann alle drei Tage ein Negativtestnachweis vorgelegt oder innerhalb der Lerngruppe zu Beginn des ersten und dann jeweils dritten Tages gemeinsam unter Aufsicht ein Coronaselbsttest vorgenommen wird,
3. die Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse für Gruppen von in Hallenbädern höchstens zehn, in Freibädern höchstens 25 Kindern.
Es sind die Vorgaben der §§ 3 bis 8 zu beachten und insbesondere geeignete Vorkehrungen
zur Hygiene sowie zur Begrenzung des Zutritts zu Schulungs- und Prüfungsräumen sowie zur
Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Die Vorschriften zum Mindestabstand sind einzuhalten,
wobei Ausnahmen vom Erfordernis des Mindestabstands beim Betreten und Verlassen des
Unterrichtsraums sowie bei kurzzeitigen Bewegungen zwischen den Sitzreihen zulässig sind.
Sportliche Bildungsangebote dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 14 erfolgen.
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 sind zusätzlich zulässig:
1. eine Unterschreitung des Mindestabstands zwischen den Sitzplätzen, wenn die teilnehmenden Personen an festen Sitz- oder Arbeitsplätzen lernen,
2. der musikalische Unterricht mit Gesang oder Blasinstrumenten in geschlossenen Räumen
in Gruppen von bis zu zehn Personen,
3. die Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse auch für Gruppen von in
Hallenbädern höchstens 20, in Freibädern höchstens 30 Kindern.
(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 sind zusätzlich zulässig:
1. das Ablegen der Maske am Sitzplatz bei ausreichender Belüftung oder Luftfilterung,
2. die Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse auch ohne Personenbegrenzung,
3. wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 1 gilt, Bildungsangebote und Prüfungen in geschlossenen Räumen ohne Negativtestnachweis beziehungsweise beaufsichtigten Selbsttest.
(5) Bei Ausbildungstätigkeiten, die eine Unterschreitung des Mindestabstands erfordern, wie
zum Beispiel bei der Gesundheitsbildung und beim Schwimmunterricht, und bei Prüfungen in
körpernah arbeitenden Dienstleistungsberufen ist die notwendige Unterschreitung des Mindestabstands unabhängig von der Inzidenzstufe zulässig. Dabei ist aber dringend auf eine
möglichst kontaktarme Durchführung zu achten. Zudem sind ein vorheriges Händewaschen/Händedesinfektion und das Tragen einer Atemschutzmaske, soweit tätigkeitsabhängig
möglich, obligatorisch.
(6) Beim Betrieb von Fahrschulen, Bootsschulen und Flugschulen sowie bei der Abnahme
von theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfungen und Fluglizenzprüfungen gilt das
Erfordernis des Mindestabstands unabhängig von der Inzidenzstufe nicht für den praktischen
Unterricht und praktische Prüfungen, wobei sich im Fahrzeug, Boot oder Flugzeug nur Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, Lehreranwärterinnen und -anwärter sowie Prüfungspersonen aufhalten dürfen und diese eine Atemschutzmaske tragen müssen, soweit dies
nicht aus gesundheitlichen Gründen oder unter Sicherheitsaspekten unmöglich ist.
(7) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann zur schrittweisen Öffnung bestimmter Bildungsbereiche abweichende Regelungen erlassen.

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